opencaselaw.ch

BRGE IV Nr. 0140/2011

Gebäudeversicherung. Definition des Sturmwindes. Beweislast.

Zh Baurekursgericht · 2011-09-22 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0140/2012 vom 22. September 2011 in BEZ 2012 Nr. 46 (Entscheid des Einzelrichters) (Bestätigt mit VB.2011.00678 vom 5. März 2012.) 3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz die Vergütung des am 26. Februar 2010 entstandenen Schadens am Gebäude des Rekurrenten. Sie macht geltend, dass es sich beim Schaden einzig um gerissene Aufzugsbänder an zwei Lamellenstoren handle. Ein solcher Schaden sei auf Abnützung zurückzuführen. Zudem habe zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in X kein Sturmwind im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG geherrscht. Von einem Sturmschaden könne folglich nicht gesprochen werden. (…) 3.2 Im Abschnitt «Versicherte Schäden» erklärt § 19 GebVG mit dem Randtitel «Elementarschäden» in Ziffer 1 Gebäude als gegen Schäden versichert, die durch Sturmwind entstanden sind. Keine Elementarschäden sind nach § 20 GebVG Schäden, die nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensenkungen, Frostschäden (Ziffer 1), Schäden, die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen (Ziffer 2) sowie solche Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Ausführung oder Abdichtung oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Ziffer 3). Beim Begriff der «Elementarschäden» gemäss der Marginalie zu § 19 GebVG sowie dessen negativer Erläuterung durch den Ausschluss von Schäden, die «nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind», handelt es sich um auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Gemäss der zu § 19 GebVG entwickelten Lehre und Rechtsprechung gelten als Sturmwinde regelmässig nur Winde, die eine bestimmte Stärke aufweisen. Diese wird nach der Geschwindigkeit gemessen, mit welcher sich der Wind fortbewegt. Allerdings können Windgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein, so dass Windmessungen in der Regel nur im Sinne von Indizien Aufschluss darüber geben können, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Dem Umstand, dass ein direkter Beweis regelmässig nicht möglich ist, trägt bei Sturmschäden im Gebäudeversicherungsrecht das Erfordernis der sogenannten Kollektivschäden Rechnung. Von solchen spricht man, wenn gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. A. Kleiner, Die versicherte Gefahr in der öffentlichen Gebäudeversicherung, Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 57/1978 Nr. 2, S. 40).

- 2 - Im Einklang mit diesen Grundsätzen – und entsprechend der versicherungsrechtlichen Sturmdefinition des Interkantonalen Rückver- sicherungsverbandes (siehe dazu www.kgvonline.ch → Tipps für Hauseigentümer → Sturm, ebenso zum Folgenden) – ist für die Beurteilung der Frage, ob ein «Sturmwind» im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG vorliegt, zunächst auf das Bestehen eines Kollektivschadenbildes abzustellen. Von einem solchen ist auszugehen, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt wurden oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden. Ist hingegen ein solches Kollektivschadenbild nicht gegeben, kann die Rekursgegnerin den Schaden vergüten, wenn bezüglich des versicherten Objekts eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel erreicht wurde oder wenn mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Gemäss der Sturmschadendefinition des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes kann die Gebäudeversicherung Sturmschäden auch dann vergüten, wenn zwar kein Kollektivschadenbild vorliegt, aber dennoch aufgrund des Schadenbildes am versicherten Objekt davon ausgegangen werden muss, dass die erwähnten Windgeschwindigkeiten erreicht worden sind (vgl. VGr, 17. September 2008, VB.2008.00099, E. 2, www.vgrzh.ch). 3.3 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne hat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst oder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (vgl. RB 1983 Nr. 117). In Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da absolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die entscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 7 Rz. 7; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., 1998, Rz. 289; R. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, Nr. 88 B I). 3.4 Vorliegend ist umstritten, ob der entstandene Schaden am Haus des Rekurrenten auf das versicherte Elementarereignis «Sturmwind» im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG zurückzuführen ist. Zunächst ist festzustellen, dass ein Kollektivschadenbild, auf dessen Bestehen bei Elementarschäden primär abzustellen ist, vorliegend nicht vorhanden ist. Es wurde jedenfalls weder substantiiert vorgebracht noch ist es

- 3 - offenkundig, dass am 26. Februar 2010 in der Umgebung des rekurrentischen Gebäudes in X durch Winde Dächer ganz oder teilweise abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich geschädigt wurden. So wurde denn selbst vom Rekurrenten nur ein ebenfalls beschädigter Storen des Nachbarn behauptet. Ein solches Schadenbild genügt jedoch bei Weitem nicht, um von einem Kollektivschadenbild zu sprechen. Während sich sodann die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass in der näheren Umgebung des rekurrentischen Gebäudes keine derart starken Winde aufgetreten seien, die auf ein Sturmschaden schliessen lassen und dass der Schaden vielmehr durch Abnützung entstanden sei, ist der Rekurrent der Ansicht, dass am Tag des Schadenereignisses in der näheren Umgebung Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 km/h (10-Minuten-Mittel) und mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h geherrscht hätten. Dies zu beweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen, vermag der Rekurrent indessen nicht. So legt er weder Windmessprotokolle vom 26. Februar 2010 aus X, noch solche vom Üetliberg oder aus Y ins Recht, sondern einzig Messdaten vom 23. Januar 2009 und vom 10. Februar 2009, aus denen sich aber hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten am Tag des Schadenereignisses, nämlich am 26. Februar 2010, nichts ableiten lässt. Dagegen hat die Rekursgegnerin unter Einreichung der auf den Ereignistag bezogenen Windprotokolle der dem Ereignisort nächstgelegenen amtlichen Messstationen der MeteoSchweiz, nämlich Zürich-Fluntern und Zürich-Affoltern, glaubhaft dargelegt, dass in der Umgebung des Schadenobjekts am 26. Februar 2010 weder eine Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10- Minuten-Mittel erreicht wurde noch mehrere Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden. Im Übrigen ist dem Rekurrenten entgegen zu halten, dass die amtliche Messstation der MeteoSchweiz auf dem exponierten Üetlibergturm erst seit dem 6. Juni 2011 offizielle Daten liefert, auf welche im vorliegenden Verfahren abgestützt werden könnte. Eine amtliche Messstation der MeteoSchweiz in X wiederum ist dem Gericht ebenso wenig bekannt wie eine solche in Y. Schliesslich obliegt es nicht der Rekursinstanz, für eine Partei nach weiteren, nicht offerierten Beweisen zu suchen. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die objektive Beurteilung der vorliegenden Tatsachen nicht die Schlussfolgerung zulässt, es habe sich am 26. Februar 2010 in X ein Sturm von der Intensität eines gebäudeversicherungsrechtlichen Elementarereignisses zugetragen. Der Rekurrent vermag sodann den dies entkräftenden Nachweis nicht zu erbringen, dass ein «Sturmwind» im Sinne von § 19 Ziff. 1 GebVG seine Storen beschädigt hat. Der Nachweis eines Elementarereignisses ist aber stets notwendige Voraussetzung für die Vergütung eines Elementarschadens durch die Gebäudeversicherung. Da vorliegend der Rekurrent die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist sein Rekurs abzuweisen und kann offen bleiben, ob die Abnützung der Aufzugbänder, nicht Sturmstärke erreichender Wind oder eine Kombination von beidem für den Schaden an den Lamellenstoren ursächlich war.